AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Konsultec GmbH
(Stand November 2018)

1. Anwendbarkeit und Akzeptanz
Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der KONSULTEC GMBH – Seybold Business Solution GmbH (im Folgenden „KONSULTEC GMBH“) liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von KONSULTEC GMBH zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn KONSULTEC GMBH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
Soweit in der Auftragsbestätigung von KONSULTEC GMBH hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen sowie die Allgemeinen Software-Pflegebedingungen von KONSULTEC GMBH. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vor.

Lieferungen und Leistungen der KONSULTEC GMBH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der KONSULTEC GMBH bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen der KONSULTEC GMBH mit einbezogen.

2. Zustandekommen des Vertrages
Alle von KONSULTEC GMBH abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von KONSULTEC GMBH schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung von KONSULTEC GMBH ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn KONSULTEC GMBH nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von KONSULTEC GMBH.
An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält KONSULTEC GMBH sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KONSULTEC GMBH Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen die Produkte und Dienstleistungen beschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar.

3. Liefer- und Leistungsgegenstand
Der Liefer- und Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn KONSULTEC GMBH nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zuging.
Die Beschaffenheit der von KONSULTEC GMBH zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können, es sei denn, KONSULTEC GMBH hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag mit einbezogen. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben. Die KONSULTEC GMBH kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Ist in der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der KONSULTEC GMBH. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der KONSULTEC GMBH. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen der KONSULTEC GMBH innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist KONSULTEC GMBH zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist KONSULTEC GMBH unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht KONSULTEC GMBH in diesem Fall das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt, wenn KONSULTEC GMBH nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
Wechsel oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel oder Scheckeinlösung, beim Wechsel oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von KONSULTEC GMBH mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von KONSULTEC GMBH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.
Stimmt die KONSULTEC GMBH nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen der KONSULTEC GMBH und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.3 zu leisten.
Die KONSULTEC GMBH behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten, Arbeitsmittel oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als
4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, das Recht, von KONSULTEC GMBH die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich geltend zu machen.
Der Kunde darf gegen Preis bzw. Vergütungsforderungen der KONSULTEC GMBH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

5. Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht KONSULTEC GMBH ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe:
Die KONSULTEC GMBH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
– der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht, oder – die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist, oder
– die KONSULTEC GMBH infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl die KONSULTEC GMBH alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

6. Gefahrübergang, Liefer- und Leistungszeit
Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von KONSULTEC GMBH verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt KONSULTEC GMBH die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. KONSULTEC GMBH ist jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Ziffer 6.1 gilt auch dann, wenn eine Installation des Liefergegenstands beim Kunden durch KONSULTEC GMBH vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von KONSULTEC GMBH, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft angezeigt ist. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder eine Installationsverpflichtung von Seiten KONSULTEC GMBH besteht und der Kunde zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistungszeit seine gebotenen Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.
KONSULTEC GMBH ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist KONSULTEC GMBH mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass KONSULTEC GMBH die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KONSULTEC GMBH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien KONSULTEC GMBH für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit KONSULTEC GMBH von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt KONSULTEC GMBH etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

7. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software
Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere an Software bestehenden Urheber und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.
Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
Für die Nutzung von Standard-Software von KONSULTEC GMBH finden mangels anderweitiger Vereinbarungen die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von KONSULTEC GMBH ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.
Bei der individuellen Erstellung von Software im Kundenauftrag oder der Vornahme individueller Anpassungsprogrammierungen (Individualsoftware) erhält der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware, die KONSULTEC GMBH hergestellt oder geliefert hat, hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
KONSULTEC GMBH stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte.
Im Übrigen finden für die Nutzung solcher Individualsoftware die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von KONSULTEC GMBH ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.

8. Eigentumsvorbehalt
Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von KONSULTEC GMBH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von KONSULTEC GMBH.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden ist KONSULTEC GMBH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch KONSULTEC GMBH. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch KONSULTEC GMBH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KONSULTEC GMBH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. KONSULTEC GMBH ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von KONSULTEC GMBH für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an KONSULTEC GMBH ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KONSULTEC GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KONSULTEC GMBH seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KONSULTEC GMBH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von KONSULTEC GMBH zu erstatten, haftet der Kunde für den KONSULTEC GMBH entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für KONSULTEC GMBH, ohne KONSULTEC GMBH zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Kunde KONSULTEC GMBH Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware von KONSULTEC GMBH zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von KONSULTEC GMBH unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde darf im Eigentum von KONSULTEC GMBH oder Miteigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde KONSULTEC GMBH schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts (incl. Umsatzsteuer) von KONSULTEC GMBH zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. KONSULTEC GMBH nimmt die Abtretungen hiermit an.
Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehend Ziffer 8.5 an KONSULTEC GMBH abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von KONSULTEC GMBH einzuziehen. KONSULTEC GMBH wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an KONSULTEC GMBH zu unterrichten und KONSULTEC GMBH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
Der Kunde darf die im Eigentum von KONSULTEC GMBH oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an KONSULTEC GMBH abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
Übersteigt der Wert der für KONSULTEC GMBH bestehenden Sicherheiten die Forderungen von KONSULTEC GMBH gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist KONSULTEC GMBH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen KONSULTEC GMBH obliegt.
Der Kunde wird die im Eigentum der KONSULTEC GMBH befindlichen Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

9. Mitwirkung des Vertragspartners
Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung oder Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen der KONSULTEC GMBH durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und der KONSULTEC GMBH neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte der KONSULTEC GMBH gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen unberührt.
Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der KONSULTEC GMBH bzw. des Herstellers her.
Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Auf Anforderung der KONSULTEC GMBH stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht der KONSULTEC GMBH Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

10. Übergabe und Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu übernehmen und, soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, die Lieferung und Leistung abzunehmen.
Sind im Vertrag Teilwerke definiert, so ist der Kunde verpflichtet, die von KONSULTEC GMBH zur Verfügung gestellten Teilwerke abzunehmen. Bei der Abnahme der später ausgeführten und erbrachten Leistungen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den Teilen korrekt zusammenwirken.
Bleibt der Kunde mit der Annahme bzw. Abnahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige der KONSULTEC GMBH in Verzug, so kann die KONSULTEC GMBH dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die KONSULTEC GMBH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nichtannahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung zu vertreten hat.
Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
Verlangt die KONSULTEC GMBH Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher, wenn KONSULTEC GMBH einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden wird seinerseits ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass KONSULTEC GMBH ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die KONSULTEC GMBH kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

11. Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Standard und Individualsoftware und Firmware nicht garantiert werden. Die KONSULTEC GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei KONSULTEC GMBH anzuzeigen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei Verletzung vorstehender Obliegenheiten sind Nacherfüllungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistung sowie im Falle von bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von KONSULTEC GMBH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung, es sei denn, die KONSULTEC GMBH hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn, Material, Transport und Wegekosten, trägt KONSULTEC GMBH nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Teile werden das Eigentum von KONSULTEC GMBH und sind an KONSULTEC GMBH zurückzugeben.
Soweit KONSULTEC GMBH die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 15 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von KONSULTEC GMBH nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
Die Einstandspflicht von KONSULTEC GMBH für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist oder der Kunde während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KONSULTEC GMBH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn KONSULTEC GMBH mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist KONSULTEC GMBH sofort zu verständigen.
KONSULTEC GMBH leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
Mängelansprüche – einschließlich Schadens und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KONSULTEC GMBH beruhen– verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet KONSULTEC GMBH bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist KONSULTEC GMBH berechtigt, die KONSULTEC GMBH entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

12. Ergänzende Sonderbestimmungen für den Softwarekauf und
die Software- Erstellung
Bei Software ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist daher Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme in der Auftragsbestätigung von KONSULTEC GMBH gelten die Angaben in der Programmdokumentation und sonstigen Programmbeschreibungen nicht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.
Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Unvollkommenheiten der Software, welche ihren Einsatzzweck nicht vereiteln oder wesentlich behindern, sind von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst.
KONSULTEC GMBH leistet keine Gewähr für Fehler der Software,
– die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;
– aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von KONSULTEC GMBH nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;
– die auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller beruhen;
– die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten geändert wurde.
Im Falle des Auftretens von Fehlern im Sinne von Ziffer 12.2 ist der Kunde verpflichtet, KONSULTEC GMBH alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und KONSULTEC GMBH bzw. den von ihr beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt KONSULTEC GMBH auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Fehler vorliegt, zu dessen Beseitigung KONSULTEC GMBH verpflichtet ist, kann KONSULTEC GMBH dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von KONSULTEC GMBH in Rechnung stellen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf solche Fehler, die bereits bei Ablieferung oder Abnahme der Software vorhanden waren. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von KONSULTEC GMBH Änderungen an der Software vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder die Software nicht in Übereinstimmung mit der jeweiligen Programmbeschreibung nutzt oder mit einem anderen System (Hard und Software) einsetzt als demjenigen, für welches die Software konfiguriert wurde.

13. Rechtsmängel
KONSULTEC GMBH steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.
In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird sich KONSULTEC GMBH nach besten Kräften bemühen, auf ihre Kosten den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird KONSULTEC GMBH von der Geltendmachung solcher
Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und KONSULTEC GMBH sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. KONSULTEC GMBH hat dem Kunden entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, ist KONSULTEC GMBH nach ihrer Wahl berechtigt,
– durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder
– die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu Unangemessen, Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
Soweit KONSULTEC GMBH die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Ziffer 13.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 15 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – den Vertrag kündigen.
Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziffer 11.7 entsprechend.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die KONSULTEC GMBH aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.

14. Herstellergarantien
Ist die KONSULTEC GMBH nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird die KONSULTEC GMBH den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht die KONSULTEC GMBH nicht ein.

15. Haftung
Die KONSULTEC GMBH haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Nichterfüllung übernommener Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von KONSULTEC GMBH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KONSULTEC GMBH beruhen.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet die KONSULTEC GMBH auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Die KONSULTEC GMBH haftet darüber hinaus, soweit sie gegen aufgetretene Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Ist der Kunde Kaufmann, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung der KONSULTEC GMBH ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe bzw. Abnahme.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die KONSULTEC GMBH aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.

16. Ausfuhrgenehmigungen
Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils geltenden ausfuhrwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die einschlägigen EG-Verordnungen für Ausfuhr und Verbringung, zu halten.
Auf Verlangen von KONSULTEC GMBH hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der in Ziffer 12.1 genannten Bestimmungen entspricht.

17. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der KONSULTEC GMBH zuständige Gericht, nämlich Düren.
Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

19. Salvatorische Klausel
Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß § 18 Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

20. Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der KONSULTEC GMBH.
Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der KONSULTEC GMBH übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
Hat der Kunde seinen (Wohn)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der KONSULTEC GMBH bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an die KONSULTEC GMBH zu erteilen.
Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der KONSULTEC GMBH gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

Nach oben scrollen
Scroll to Top

Telefon-Support
+49 (0) 221 2924 1780

E-Mail-Support
sr@konsultec.de